SeniorenAssistenz Bottrop
Claudia Gareiß
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Mit einer Patientenverfügung machen Sie dem behandelnden Arzt bzw. dem Pflegepersonal Vorgaben über Art und Umfang diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen für den Fall, dass Sie sich nicht mehr äußern können.
Dr. Matthias Thöns
Palliativmediziner aus Witten
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Zitat: "Kümmern Sie sich rechtzeitig nicht nur um eine Patientenverfügung, sondern auch um einen hartnäckigen Vorsorge-Bevollmächtigten, der Ihren Willen auch durchsetzen kann und sich nicht von den Halbgöttern in Weiß beschwatzen lässt.“
Nein.
Eine qualifizierte Beratung setzt vielmehr die Kenntnis relevanter Krankheitsbilder und einzelner medizinischer Anwendungssituationen voraus. Sie muss also von medizinischen Fachkenntnissen geprägt sein, die meisten Notare sind aber medizinische Laien. Auch eine Rechtsberatung ist nicht erforderlich. Es reicht zu wissen, dass nur der Wunsch nach Tötung auf Verlangen in einer Patientenverfügung nichts zu suchen hat, da diese einen Straftatbestand darstellt. Viele Notare haben z. B. in Generalvollmachten eine Textpassage zur Patientenverfügung eingebaut. Diese sind qualitativ meist minderwertig.
Sinnvoll ist vielmehr, den Hausarzt zu bitten, die Verfügung zu überprüfen und mit seiner Unterschrift zu bezeugen. Das ist auch die Auffassung von Bundesärztekammerpräsident Hoppe: "Denn letztlich interessiert sich der später behandelnde Arzt eher für das Urteil eines Kollegen, als für die Meinung eines Notars, der ja auch nur ein medizinischer Laie ist", so Hoppe.
Es gibt allerdings eine Ausnahme: Wenn der Verfügende selbst nicht mehr unterschreiben und ggfls. auch nicht mehr sprechen kann. Dann macht zur Dokumentation eine notarielle Beurkundung einen Sinn.
Quelle: https://www.patientenverfuegung.de/haeufige-fragen